Fragen an die Verwaltung bringen viel Aufmerksamkeit und nur wenig Antworten

203px-Rathaus-bensberg-hofAm Dienstag, den 8.3.2016, hatten wir in der Einwohnerfragestunde ja zahlreiche Fragen an die Verwaltung gestellt, um die Ungereimtheiten bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans rund um das Gewerbegebiet Voislöhe zu thematisieren.

Die Aktion war ein voller Erfolg: Die Medien haben unsere Fragen aufgegriffen und umfangreich über das Thema berichtet (z.B. gibt es einen lesenswerten Artikel in In-GL, KStA/Rundschau hatten im Vorfeld berichtet und in der Printausgabe einen längeren Artikel, Radio Berg berichtete ebenfalls), und an dem Abend zeigten ca. 50 Bürger vor Ort vor dem versammelten Stadtrat eindrucksvoll Flagge für unsere Initiative.

Die Fragestunde an sich verlief relativ unspektakulär: Wie zu erwarten gab es durch die Verwaltung auf unsere Fragen keine substantiellen Antworten (s.u.), insofern war die etwas lustlose Art, mit der der Bürgermeister die Fragen der Bürger beantwortete, durchaus bezeichnend. Inhaltlich wurde kritischen Punkten ausgewichen:

  • Der plötzlich riesige Flächenbedarf wurde nur mit neuen Prognosen begründet, obwohl es hier ja durchaus Spielraum gäbe: Bloß weil nun einige neue Prognosen (es sind längst nicht alle, der Kreis z.B. plant mit ganz anderen Werten) größeren Zuzug erwarten, muss die Stadt dem ja nicht unmittelbar folgen – vielmehr kann ich durch eine Stadtplanung ja auch gezielt Zuzug steuern und beanreizen. Die eigentliche Frage, welchen Sinn die ganzen politischen Abwägungsprozesse der letzten 4 Jahre hatten, wenn jetzt plötzlich „mal eben“ ein neues Flächengerüst aus dem Hut gezaubert wurde, blieb aber unbeantwortet.
  • Die Fragen zu Interessenskonflikten bei der Aufstellung des FNP wurde – auch auf Nachfrage – nicht beantwortet. Uns ging es ja darum, dass die Stadt – auch in der Vergangenheit – immer nur bei solchen Flächen planerisches Interesse zeigt, die sie potentiell auch kaufen und vermarkten kann. Damit gibt es offensichtlich einen Konflikt, wenn im Rahmen des FNP nun gezielt Flächen ausgewiesen werden sollen. Die rechtlichen Ausführungen zu Vorkaufsrechten sind zudem zumindest irreführend, weil in der Tat ein Vorkaufsrecht bei Wohnflächen schon dann besteht, wenn eine Ausweisung „anzunehmen“ ist, nicht erst, wenn ein FNP oder Bebauungsplan bereits verabschiedet wurde.
  • Interessant waren die Aussagen am Ende, dass Hr. Schmickler als Berater zukünftig keine Entscheidungen verantworten wird. Zuvor wurde in der Sitzung bereits darauf hingewiesen, dass der neue Stadtbaurat ebenfalls nicht mit dem Thema FNP befasst sein wird. Daher bleibt die Frage offen, wer dann zukünftig seitens der Verwaltung die Verantwortung für den FNP tragen wird.

Nachfolgend protokollieren wir die Fragestunde auf Basis der schriftlichen Antworten der Verwaltung:

Fragen der BI Moitzfeld-Herkenrath am 8.3.2016 in der Bürgerfragestunde der Ratssitzung. Antworten von Bürgermeister Lutz Urbach.

Thema 1: In den letzten Jahren wurden zum Thema Stadtentwicklung/Planung zahlreiche Gutachten vergeben, die u.a. jetzt die Grundlage für die Erstellung des FNP sein sollten. Allerdings wurde z.B. bei dem im Dezember im FNPA verabschiedeten „Flächengerüst“ deutlich von den Annahmen in den vorherigen Gutachten abgewichen. So wurde beim Gewerbekonzept von einem Bedarf an neuen Gewerbeflächen von 19ha ausgegangen, für den FNP wurde nun 55ha als Zielgröße vorgegeben.

Frage 1a): Inwieweit können die Aussagen und Ergebnisse der vorangehenden Studien angesichts des geänderten Flächengerüsts überhaupt für den FNP noch relevant sein?

Antwort der Verwaltung:

Bevor ich diese Frage beantworte, gestatte ich mir eine Aussage zu Ihren Vorbemerkungen: Die Stadt Bergisch Gladbach kommt nicht umhin, ihre Prognosen auf die allgemeinen prognostischen Aussagen des Landes NRW (IT NRW) aufzubauen. Diese Prognosen haben über viele Jahre für die Stadt Bergisch Gladbach eine mittelfristige Stagnation und längerfristig eine geringe Abnahme der Bevölkerung (je nach Prognose zwischen einem und rd. 6% in 15 Jahren) vorausgesagt. Bereits vor der aktuellen Flüchtlingskrise haben sich jedoch die Wanderungszahlen deutlich verändert, was die gesamte Region Köln Bonn nachhaltig betrifft. Die schon immer im Rahmen des sogenannten demographischen Wandels diskutierten räumlichen Disparitäten werden durch diese Entwicklung voraussichtlich noch einmal deutlich zunehmen. Alle Städte und Gemeinden in der Region Köln Bonn stellen sich zurzeit planerisch auf die entsprechenden Veränderungen ein. Eine Diskussion, warum entsprechende Entwicklungen nicht früher erkannt worden sind, kann allenfalls auf der Ebene des Landes NRW geführt werden. Aber auch dort wird sie letztlich an der gegebenen Situation nichts verändern.

Der Flächennutzungsplan ist als strategisches Planungsinstrument ausgestaltet. Er geht von einem bestimmten Entwicklungsrahmen aus und hat die Aufgabe, innerhalb dieses Entwicklungsrahmens eine vernünftige Verteilung der Flächen und eine angemessene Versorgung mit infrastrukturellen Dienstleistungen zu gewährleisten. Aufgrund seiner langen Laufzeit (15 bis 20 Jahre) werden naturgemäß nicht alle seine Inhalte kurzfristig in verbindliche Bauleit-planung umgesetzt. Dies erfolgt schrittweise, durch ein intensives Monitoring begleitet. Wenn sich also herausstellt, dass zentrale Annahmen des Flächennutzungsplanes so nicht eintreffen, so kann hierauf durch eine beschleunigte oder verlangsamte Entwicklung der verbindlichen Bauleitplanung reagiert werden.

Wichtig ist aber grundsätzlich, dass der Flächennutzungsplan sowohl Flächen und Maßnahmen ausweist, die vordringlich oder bevorzugt umgesetzt werden sollen, als auch solche, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, bei langfristig erkennbaren Bedarf, quasi an die Reihe kommen.

Nun zur Beantwortung Ihrer Frage 1a):

Die Aussagen vergangener strategischer Planungen sind selbstverständlich weiterhin relevant, weil sich die qualitative Bewertung einzelner Flächen nicht grundsätzlich verändert. Allerdings müssen möglicherweise Flächen in Anspruch genommen werden, die bei einer weniger schnellen Entwicklung bzw. bei einem geringeren Wachstum nicht oder erst deutlich später in Anspruch genommen werden. Diese Entscheidungen müssen im Rahmen der Abwägung im Flächennutzungsplan und noch einmal später im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, also der Bebauungspläne, getroffen werden.

Frage 1b): Inwieweit erachten Sie es als problematisch, dass über viele Jahre die Bürgerbeteiligung sowie die Entscheidungen des Stadtrats bzw. dessen Ausschüsse zu den einzelnen Gutachten und dem ISEK 2030 offensichtlich auf falschen bzw. auf sich jetzt deutlich geändert darstellenden Daten und Fakten basierten?

Antwort der Verwaltung:

Ich betrachte dies nicht als problematisch, weil es dem normalen Lauf der Dinge entspricht, dass sich statistische Grundlagen und prognostische Annahmen auch einmal verändern können. Im Gegenteil wird es erst durch eine intensive Auseinandersetzung im Rahmen strategischer Konzepte möglich, derartige Veränderungen zu erkennen und mit ihnen bewusst umzugehen.

Frage 1c): Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Erstellung eines FNP die „die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes“ zwingend zu berücksichtigen. Wie kann diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht geworden werden, wo doch das Flächengerüst für den FNP signifikant von den Annahmen im ISEK 2030 abweicht?

Antwort der Verwaltung:

Die Formulierung im Baugesetzbuch spricht von „zu berücksichtigen“. Dies bedeutet, dass nicht jedes strategische Konzept automatisch 1:1 zu übernehmen ist, sondern dass alle strategischen Konzepte Gegenstand der Abwägungsprozesse sein müssen. Im Abwägungsprozess sind inzwischen eingetretene strategische Veränderungen, zum Beispiel eine grundlegend andere Bevölkerungsentwicklungsprognose, ebenso zu berücksichtigen. Insofern ergeben sich hieraus keine juristischen Probleme.

Frage 1d):Würden Sie zustimmen, dass der ISEK-2030-Prozess angesichts der deutlich geänderten Flächenannahmen wiederholt oder zumindest aktualisiert werden müsste? Wenn nein, warum nicht?

Antwort der Verwaltung:

Der ISEK-2030-Prozess hat ein breiteres Bewusstsein für die Erfordernisse der Stadtentwicklung in Bergisch Gladbach geschaffen. Auch im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Flächennutzungsplan wird es wieder umfangreiche Beteiligungsschritte geben, in denen viele Fragen, die im integrierten Stadtentwicklungskonzept diskutiert worden sind, noch einmal aufgeworfen werden. Denn, wie schon zu Frage 1c) bemerkt, ist auch das integrierte Stadtentwicklungskonzept letztendlich Abwägungsmaterial im Flächennutzungsplanverfahren, aber keine im engen Sinne bindende Vorgabe.

Frage 1e): Welche Kosten sind bei der Erstellung der folgenden Gutachten und der parallelen Prozesse (z.B. zur Bürgerbeteiligung) für die Stadt entstanden:

  •    – Gewerbekonzept
  •    – Freiraumkonzept
  •    – Wohnbaulandkonzept
  •    – ISEK 2030
  •    – Brachflächenanalyse
  •    – Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept
  •    – Integriertes Mobilitätskonzept

Antwort der Verwaltung:

Für das Gewerbekonzept wurden rd. 14.000,- Euro aufgewandt, für das Freiraumkonzept einschließlich umfangreicher Potentialerhebungen rd. 35.000,- Euro. Das Wohnbaulandkonzept wurde vollständig intern erarbeitet, so dass keine Rechnungen zu begleichen waren. Das ISEK löste, einschließlich der umfangreichen Beteiligung der Öffentlichkeit, Kosten von rd. 140.000,- Euro aus, die Brachflächenanalyse ca. 28.000,- Euro. Das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept wurde intern erarbeitet; die begleitenden Aufträge kosteten ca. 12.000,- Euro. Das Mobilitätskonzept kostet rd. 46.000,- Euro; dem stehen jedoch Fördermittel für Maßnahmen des Mobilitätsmanagements in Höhe von rd. 93.000,- Euro gegenüber.

Thema 2: Eine der diskutierten Optionen der Stadt im Rahmen der Gewerbeflächenentwicklung ist ein Gewerbegebiet Voislöhe, mit dem sich die Bürgerinitiative (BI) zum Schutz der Landschaft zwischen Moitzfeld und Herkenrath seit längerem auseinander setzt. Aufgrund von allgemeinen Berichten, und insbesondere Reaktionen von seitens der BI angefragten Experten, die aufgrund von „Konflikten“ für eine Unterstützung der Bürgerinitiative nicht zur Verfügung stehen konnten, scheint es hier trotz noch nicht beschlossener planerischer Grundlage in der Vergangenheit bereits umfangreiche Vorarbeiten gegeben zu haben.

Frage 2a): Gab es in den letzten 10 Jahren bereits Verhandlungen/Kontakte mit möglichen Interessenten/Entwicklern/Projektpartnern/Beratern (z.B. Makler/Rechtsanwälte/Planern) bezüglich einer wie auch immer gearteten Zusammenarbeit hinsichtlich der Flächen, die zur Zeit als „Gewerbegebiet Voislöhe“ im Gespräch sind?

Antwort der Verwaltung:

Seitens des Dezernates II und hier insbesondere seitens der Abteilung Stadtplanung sowie der Stabstelle Stadtentwicklungsplanung hat es solche Kontakte nicht gegeben.

Frage 2b): Liegen der Stadtverwaltung planerische Unterlagen (Lagepläne, Verkehrsführung, Skizzen, …) für eine mögliche Gestaltung/Umsetzung eines Gewerbegebietes Voislöhe vor? Können solche öffentlich gemacht werden?

Antwort der Verwaltung:

Der Stadtverwaltung liegen keine derartigen Pläne vor. Daher können sie auch nicht öffentlich gemacht werden.

Thema 3: Die Stadtverwaltung betätigt sich zunehmend im Immobilienbereich (Stadtentwicklungsbetrieb, neu geplante Siedlungsgesellschaft), d.h. der Haushalt der Stadt profitiert unmittelbar (und nicht nur mittelbar durch eine erfolgreiche Stadtentwicklung) von der Verwertung von Flächen. Als Beispiel wird auf den Bericht im KStA vom 20.02.2016 verwiesen, in dem Stadtbaurat Schmickler die Pläne erörtert, z.B. über Vorkaufsrechte Flächen anzukaufen und ggf. mithilfe einer Wohnungsbaugesellschaft zu bebauen. Die gleiche Verwaltung und teilweise die gleichen Personen sind nun maßgeblich an der Aufstellung des FNP beteiligt. § 1 BauGB gibt klare objektive Sachkriterien vor, die bei der Aufstellung des FNP zu berücksichtigen sind. Hier besteht offensichtlich die Gefahr von Interessenskonflikten, so dass bei der Aufstellung des FNP nicht allein objektive Sachkriterien bei der Flächenausweisung herangezogen werden, sondern dass die Stadtverwaltung – als Planungsbehörde aber gleichzeitig potentielle Verwerterin – vielmehr die Flächen bevorzugt, bei denen es Verwertungsmöglichkeiten für die Stadt gibt.

Frage 3a): Durch welche Maßnahmen wird solchen Interessenskonflikten bei der Aufstellung des FNP vorgebeugt?

Antwort der Verwaltung:

Bevor ich diese Frage beantworte, gestatte ich mir eine Aussage zu Ihren Vorbemerkungen: Es erscheint sinnvoll, die grundsätzliche Konstruktion des Instrumentes Vorkaufsrecht an dieser Stelle noch einmal zu erläutern. Das Vorkaufsrecht zählt, wie viele andere Instrumente des Baugesetzbuches, zu den sogenannten planakzessorischen Instrumenten, das heißt zu denen, die eingesetzt werden, um Planinhalte zu verwirklichen. Konkret sind Vorkaufsrechte auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 insbesondere im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes gegeben, soweit es sich um unbebaute Flächen in Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist.

Allein diese Formulierung macht deutlich, dass nicht erst über Vorkaufsrechte Flächen erworben werden können, für die dann später im Flächennutzungsplan und noch einmal später in Bebauungsplänen entsprechende Baurechte geschaffen werden. Im Gegenteil muss zunächst die Darstellung im Flächennutzungsplan gegeben sein, damit überhaupt eine rechtliche Grundlage für Vorkaufsrecht besteht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Regelungen des § 24 BauGB nur für Wohnen, nicht für Gewerbe gelten.

Nun zu Ihrer Frage 3a):

Da zunächst ein Flächennutzungsplan Rechtskraft erlangen muss, ehe überhaupt Vorkaufsrechte entstehen können, kann es keine Interessenskonflikte der beschriebenen Art geben.

Frage 3b): Wie wurde bzw. wird die Öffentlichkeit und der Rat über diese möglichen Interessenskonflikte informiert?

Antwort der Verwaltung:

Da die Voraussetzung nicht vorliegt, erledigt sich die Beantwortung dieser Frage.

Frage 3c): Inwieweit sind die von der Stadt beauftragten Gutachter darüber informiert, bei welchen Flächen seitens der Stadtverwaltung bereits eigene Verwertungsoptionen erwogen oder geprüft wurden?

Antwort der Verwaltung:

Die Stadtverwaltung hat bisher keine eigenen Verwertungsoptionen erwogen oder geprüft.

Frage 3d): Gibt es Vorgaben der Stadtverwaltung an die Gutachter, wie mit diesen Flächen im Hinblick auf die Ausweisung im FNP (bzw. im Zuge der Erarbeitung eines FNP-Vorschlags) umzugehen ist?

Antwort der Verwaltung:

Die planerischen Vorschläge werden mit den Beteiligten Fachplanern und unter Würdigung der bisher erarbeiteten Bedarfszahlen gemeinschaftlich entwickelt. Die fachliche Verantwortung für die dem Rat schlussendlich vorzulegende Planung trägt jedoch der Bürgermeister und mit ihm die Stadtverwaltung Bergisch Gladbach. Vorgaben im eigentlichen Sinne an die Gutachter gibt es insofern allerdings nicht.

Thema 4: Stadtbaurat Schmickler wird nach öffentlichen Meldungen kurzfristig in Pension gehen, soll allerdings als Berater/freier Mitarbeiter weiterhin die Erstellung des FNP unterstützen.

Frage 4a): Welche Vertragsbeziehung ist mit Herr Schmickler nach dessen Ausscheiden als Stadtbaurat geplant?

Antwort der Verwaltung:

Herr Schmickler wird als freier Mitarbeiter für die Stadt Bergisch Gladbach tätig.

Frage 4b): Gab es hierzu eine öffentliche Ausschreibung? Wenn nein, warum war diese nicht nötig?

Antwort der Verwaltung:

Aufgrund der einschlägigen Vorschriften gibt es für das Erfordernis öffentliche Ausschreibungen Wertgrenzen, die hier bei weitem nicht erreicht werden.

Herr Dr. Bothe, ich bitte Sie, die Fragen 4c) bis 4e) in Gänze zu verlesen, da ich Sie mit einer Antwort insgesamt beantworten möchte.

Frage 4c): Falls ein freier Mitarbeiter/Berater bei der Aufstellung des FNP mitwirken wird, liegen mögliche Interessenskonflikte zu anderen Beratungsmandaten (falls der freie Mitarbeiter/Berater z.B. parallel für einen Makler tätig wäre) auf der Hand. Bei Beraterverträgen ist es daher üblich, dass Klauseln enthalten sind, die derartige Interessenkonflikte durch Vertraulichkeits- und Exklusivitätsvereinbarungen ausschließen. Welche Maßnahmen und Vereinbarungen sind getroffen, um derartige Interessenskonflikte auszuschließen?

Frage 4d): Wird es bei dem Vertrag solche Klauseln geben, wie sind diese ausgestaltet, und wie wird die Einhaltung kontrolliert?

Frage 4e): Welche Konventionalstrafen sind/werden für den Fall der Missachtung vereinbart?

Antwort der Verwaltung:

Herr Schmickler wird für die Stadt Bergisch Gladbach nicht als Planer, sondern in der Tat als Berater und Vermittler des Planungsvorhabens FNP tätig. Für konkrete inhaltliche Entscheidungen wird er insofern nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Wahlbeamter nicht mehr verantwortlich sein.

Neben den auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst weiter geltenden beamtenrechtlichen Pflichten werden die üblichen Regelungen zum Ausschluss von Interessenskonflikten vertraglich festgelegt.

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